| Antrag: | Privatsphäre schützen - gegen unverhältnismäßige Polizeibefugnisse! |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Dirk Adams |
| Status: | Übernahme |
| Angelegt: | 16.11.2017, 15:33 |
ÄA V 02-18: Privatsphäre schützen - gegen unverhältnismäßige Polizeibefugnisse!
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antragstext
Von Zeile 17 bis 21:
Die Gefahrenzonen darf die Polizei laut dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz ohne jegliche Kontrolle durch andere Institutionen bestimmen. An den jeweiligen Orten dürfen Polizist*innen dann Menschen ohne jedeNach dem PAG kann die zuständige Polizeibehörde eine solche Gefahrenzone ohne Beteiligung weiterer Stellen festsetzen. An diesen Orten dürfen Polizist*innen dann Menschen ohne weitere Begründung kontrollieren und durchsuchen. Diese Befugnis der Thüringer Polizei ist nicht nur komplett